适用于交付及服务的一般销售条款(德国)


1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen („AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Kugel- und Rollenwerk Leipzig GmbH (im Folgenden „Verkäufer“) mit unseren Kunden (im Folgenden auch „Besteller“). Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.3 Spätestens mit Annahme der Waren oder Leistungen des Verkäufers erkennt der Besteller diese Bedingungen an.

 

2. Angebote, Bestellungen

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge werden regelmäßig innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang vom Verkäufer angenommen oder abgelehnt. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers, einschließlich dieser AGB, maßgeblich. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

2.2 Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, wie etwa die in Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und Angeboten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster dienen nur der Beschreibung der Lieferung und Leistung, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zu Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax und per E-Mail.

2.4 Bei Sonderanfertigung behält sich der Verkäufer eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung vor.

2.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2.6 Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und von ihm zur Verfügung zu stellenden Teile.

2.7 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.8 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

 

3. Lieferfrist und Lieferverzug

3.1 Sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, sind Lieferfristen und -termine (Lieferzeit) unverbindlich.

3.2 Sofern Versendungen vereinbart wurden, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.3 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang sämtlicher vom Besteller beizusteuernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen entsprechend. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

3.4 Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegende Ereignis, durch das der Verkäufer ganz oder teilweise an der Leistung gehindert wird, z.B. Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Terrorakte, Aufruhr, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Verkäufers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten des Vorlieferanten gelten ebenfalls als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch höhere Gewalt oder ein ähnliches Ereignis an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert war.

3.5 Der Eintritt eines Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

3.6 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Besteller, sofern ihm infolge des Verzuges ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung  für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % des Kaufpreises desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht vertragsgemäß benutzt werden konnte. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.7 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

4. Preise

4.1 Preise sind freibleibend.

4.2 Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Preisen und Rabatten, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

4.3 Der Mindestbestellwert beträgt 200 €. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen Höhe gesondert ausgewiesen.

 

5. Versand und Gefahrübergang

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020) vereinbart. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Kunden nach einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.

5.2 Kosten für Fracht, Expressgut und Luftfracht gehen zu Lasten des Bestellers. Postsendungen werden frei abgefertigt und Porti berechnet. Bei Schnellsendungen werden die Kosten gemäß gültiger Frachttabelle des jeweiligen Transportunternehmens in Rechnung gestellt. Versandvorschriften des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

5.3 Verpackung, Transportbehälter, Gitterboxen und Kassetten bleiben Eigentum des Verkäufers und sind spesenfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Paletten, Holzkisten, Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

5.4 Gerät der Besteller in Annahmeverzug betragen die Lagerkosten 1,0% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände für jeden vollendeten Monat, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.5 Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) 30 Tage ab Rechnungsdatum in der Vertragswährung zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.

6.2 Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Vermögenslage oder die finanzielle Situation des Bestellers zu verschlechtern, werden seine zu dem Zeitpunkt noch offenen Forderungen sofort ohne Abzug fällig gestellt. In diesem Fall kann der Verkäufer Wechsel auch ohne Begründung fällig stellen oder sie zurückgeben und dafür sofortige Bezahlung verlangen. Entsprechendes gilt im Falle von Stundungen. Ferner ist der Verkäufer dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen.

6.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6.4 Die Zahlung mit Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden vom Verkäufer nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Kosten für das Einlösen des Wechsels oder des Schecks hat der Besteller zu tragen.

6.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 9.11 unberührt.

 

7. Sicherheitsleistung

Gehen vereinbarte Anzahlungen nicht fristgerecht ein oder werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind, ist der Verkäufer unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten für Forderungen zu verlangen oder für den Fall, dass der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist, vom Vertrag zurückzutreten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

8.2 Die vom Verkäufer an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend auch Vorbehaltsware genannt.

8.3 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

8.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Verkäufer.

8.8 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

8.9 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

9. Gewährleistung

9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, erhebt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.  Die Entgegennahme von Lieferungen darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.

9.3 Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Abnutzung. Gleiches gilt für beigestellte Teile des Bestellers.

9.4 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

9.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, kann der Verkäufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

9.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.7 Im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Verkäufer weder die Ausbaukosten bereits eingebauter mangelhafter Waren noch die Einbaukosten der zur Nacherfüllung gelieferter Waren.

9.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

9.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Verkäufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.

9.10 Bei Beratungen haftet der Verkäufer nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde.

9.11 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.12 Die Pflicht des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 10 (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Kunden wegen Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

10. Schadensersatzansprüche

10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 In diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.5 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.

10.6 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

11. Verjährung

11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

12. Schutzrechte

12.1 Der Verkäufer steht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

12.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10 dieser AGB.

12.3 Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen  nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

13. Vertraulichkeit, kein Reverse Engineering

13.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Unterlagen und sonstigen vertraulichen Informationen, die dem Besteller überlassen werden, behält sich der Verkäufer seine Eigentums- und sonstigen Rechte vor. Vertrauliche Informationen sind solche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Behandlung als vertraulich nach objektiver Sicht zu erwarten ist.

13.2 Sie dürfen nicht für andere als die von dem Verkäufer angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Beendigung der Vertragsbeziehung an den Verkäufer zurückzugeben.

13.3 Der Kunde darf Geschäftsgeheimnisses und/oder vertrauliche Informationen des Verkäufers nicht durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen der Lieferungen, Produkte oder Gegenstände erlangen, sofern der Verkäufer dem nicht zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Leipzig/OT Böhlitz-Ehrenberg.

14.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel und Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen sowie Urkundenprozesse. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Besteller bei dem Gericht seines Geschäfts- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.

14.3 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

14.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmung dieses Vertrages im Übrigen hiervon unberührt.