Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

 

1. Allgemeines/ Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden „Lieferanten“). Sie liegen allen Verträgen, Vereinbarungen und Angeboten ausschließlich zugrunde, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart ist.

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.3 Lieferbedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.4 Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.5 Mit der Annahme des Auftrages, spätestens jedoch mit dem Beginn seiner Ausführung erkennt der Lieferant die ausschließliche Geltung der Einkaufsbedingungen an.

 

2. Angebot

2.1 Der Lieferant hat sich in seinen Angeboten bezüglich Art, Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und im Fall von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Angebote haben kostenlos zu erfolgen.

 

3. Bestellung/ Vertragsabschluss/ Vertragsänderung

3.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder Email) abzugeben. Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.

3.2 Schweigt die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Lieferanten, so gilt das in keinem Fall als Zustimmung, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart.

3.3 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu bestätigen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Bestellungen werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Bestellung nicht widerspricht. Als Arbeitstage werden die Wochentage von Montag bis Freitag vereinbart.

3.4 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollte eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

3.5 Wir können unsere Bestellung auch nach Vertragsschluss ändern, sofern dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei einer Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Seiten – insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie Lieferterminen – angemessen zu berücksichtigen.

3.6 Der Lieferant darf ihm obliegende Aufgaben nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH an Unterlieferanten vergeben.

 

4. Lieferbedingungen/ Lieferzeit/ Lieferverzug

4.1 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist verbindlich. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH. Der Lieferumfang bestimmt sich nach der erteilten Bestellung.

4.2 Die Lieferung des Lieferanten erfolgt auf Basis DPU (Incoterms 2020) einschließlich Verpackung an den von uns benannten Erfüllungsort. Ist ein Erfüllungsort nicht benannt, ist der Erfüllungsort der Sitz der Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH.

4.3 Jede Lieferung ist spätestens mit Ausführung durch eine Versandanzeige schriftlich anzukündigen.

4.4 Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit allen bestellrelevanten Daten (Bestellnummer, Bestellposition, Bestelldatum, Artikelnummer/ -bezeichnung und Menge) beizulegen.

4.5 Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.

4.6 Der Lieferant ist verpflichtet, die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn eine Lieferverzögerung für ihn erkennbar ist. Der Lieferant muss ohne Aufforderung über die Gründe und auch über die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung informieren.

4.7 Für infolge Nichteinhaltung der Lieferzeit eingetretene Schäden wie auch für die aus gleichem Grund angefallenen erhöhten Abwicklungskosten (z. B. Eilfrachten, Kosten für Sondertransporte, etc.) haftet ausschließlich der Lieferant.

4.8 Bei Lieferverzug ist die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH berechtigt, unabhängig vom Nachweis des Schadens vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Pönale von 0,5% pro angefangener Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.9 Sollte eine längerfristige Lieferverhinderung eintreten, ist die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Das gilt auch, wenn die finanzielle Lage des Lieferanten wesentlich beeinträchtigt ist, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. der Lizenzierung von für die Produktion erforderlichen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.

 

5. Verpackung

5.1 Die Ware ist durch geeignete und von uns anerkannte Verpackung sowie sachgerechten Transport gegen Schäden zu sichern.

5.2 Für die Lieferungen von außerhalb des EU-Raumes darf ausschließlich Holz mit Pflanzenschutzbehandlung nach ISPM15 zur Verwendung kommen. Dieses muss mit dem offiziellen ISPM15 Stempel gekennzeichnet sein.

 

6. Preise/ Zahlungsbedingungen

6.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise und bindend. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

6.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

6.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Wenn wir Zahlungen innerhalb von 14 Tagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Die Zahlungs- bzw. Skontofrist beginnt jedoch nicht vor der vollständig ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrages. Dazu gehört auch, sofern erforderlich, der Eingang von Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnlichen Unterlagen. Bei Banküberweisungen ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

6.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6.5 Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition, Bestelldatum, Artikelnummer/ -bezeichnung, Liefermenge, Einzelpreis und Gesamtpreis einzureichen. Die einzelnen Preisbestandteile (z. B. Materialzuschläge, Werkzeugkosten, Auftragspauschalen, eventuell vereinbarte Transport-/ Verpackungskosten, etc.) sind gesondert auszuweisen.

6.6 Die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH gerät nur in Zahlungsverzug, wenn der Lieferant nach Eintritt der Fälligkeit ausdrücklich und schriftlich gemahnt hat.

6.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

6.8 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6.9 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, welche ihm gegen die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH zustehen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

6.10. Alle Rechnungen sind an folgende E-Mail-Adresse zu senden: kreditorenbuchhaltung@krw.de.

6.11 Eine Verwendung anderer E-Mail-Adressen geht zulasten des Lieferanten und die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH gerät nicht in Zahlungsverzug.

6.12 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. Zahlungen erfolgen immer unter Vorbehalt nachträglicher Ansprüche und bedeuten keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln infolge von Gewährleistung und Schadenersatz.

 

7. Qualität/ Mängelhaftung/ Mängelrüge/ Gewährleistung

7.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Die jeweils gültige Ausgabe der Normen ist anzuwenden.

7.2 Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG Maschinenrichtlinie erforderlich sein, muss der Lieferant diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

7.3 Der Lieferant gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängeln sind, mit der Bestellung und ihren Spezifikationen übereinstimmen und für die bestimmungsmäßige Verwendung geeignet sind.

7.4 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

7.5 Die Wareneingangskontrolle umfasst eine Prüfung der Lieferung auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen innerhalb einer angemessenen Frist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Rahmen der Wareneingangskontrolle festgestellte Mängel werden unverzüglich angezeigt. Nicht äußerlich erkennbare Mängel werden dem Lieferanten angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.6 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich die Ansprüche der Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen Einkaufsbedingungen nichts Anderes ergibt. Die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH hat Anspruch auf Mängelbeseitigung durch kostenfreie Neulieferung oder kostenfreie Nachbesserung der mangelhaften Liefergegenstände. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern kann die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH nach Information des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

7.7 Die Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

 

8. Verjährung

8.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

8.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dinglich Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

8.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts, einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195. 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

8.4 Für Lieferungen oder Teile davon, welche während der Dauer des Mangels und/ oder der Mängelbeseitigung nicht durch die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH genutzt werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung.

8.5 Für nachgebesserte oder ersatzweise erfolgte Lieferungen oder Teile davon beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung.

 

9. Geheimhaltung/ Eigentumsvorbehalt/ Beistellung

9.1 Beide Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, alle erhaltenen Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger geheim zu halten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH offenzulegen.

9.2 Die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte an den zur Verfügung gestellten Informationen, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Beendigung des Vertrages an uns zurückzugeben. Der Lieferant haftet für ihren Verlust oder ihre Beschädigung bzw. missbräuchliche Nutzung. Vervielfältigungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH.

9.3 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte), sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu sichern.

9.4 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung („Weiterverarbeitung“) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

9.5 Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.

9.6 Die beigestellte Ware darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Für die Ordnungsmäßigkeit der beigestellten Ware hat der Lieferant eine Eingangskontrolle vorzunehmen und die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH über das Ergebnis der Eingangskontrolle zu informieren.

9.7 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

10. Lohnauftragsware

10.1 Die Ware, welche beim Lieferanten als Lohnauftragsware eingeht, muss bei Eingang unverzüglich auf etwaige Transportschäden, offene Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen geprüft werden. Die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH ist sofort über Beanstandungen zu unterrichten. Der Lieferant darf nur einwandfreie Lohnauftragsware be- und verarbeiten.

10.2 Die Lohnauftragsware ist beim Lieferanten sofort nach Übernahme deutlich als Eigentum der Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH zu kennzeichnen und gesondert von gleichartigem oder ähnlichem Material zu lagern. Es darf nur zur Durchführung des erteilten Auftrages verwendet werden.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.

11.2 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig. Die Kugel- und Rollenlagerwerk Leipzig GmbH behält sich jedoch das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.

11.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht berührt.